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ATLAS-Release 10.2
EDI-Implementierungshandbuch 10.2.8 |
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Fachlicher Teil
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Feldbeschreibung
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202
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Additional procedure
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Datenfeld
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Inhalt:
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Codierung des zusätzlichen Verfahrens
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Hierarchie:
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LIEFERUNG
+WARENPOSITION ++VERFAHREN +++ZUSÄTZLICHES VERFAHREN ++++Zusätzliches Verfahren |
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Kurzpfad:
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WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren
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Format:
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an3
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Codeliste:
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Bemerkungen:
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G0918:
Für die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind Angaben zu den nationalen Codes für den Mitgliedstaat der Bewilligung und den Mitgliedstaat der Gestellung zu machen. GD008: Die zulässigen Kombinationen von Werten in den Datenfeldern "WARENPOSITION / VERFAHREN / Beantragtes Verfahren", "WARENPOSITION / VERFAHREN / Vorhergehendes Verfahren" und "WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren" sind in der Codeliste I0100 dokumentiert. GD037: Die zulässigen Kombinationen des Wertes '1xx' mit den übrigen Werten in dem Datenfeld "WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren" sind der Codeliste I0100 als Kombination EU-Code und Kennzeichen Abgabensteuerung mit dem Wert '01' zu entnehmen. Die zulässigen Kombinationen des Wertes '2xx' mit den übrigen Werten in dem Datenfeld "WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren" sind der Codeliste I0100 als Kombination EU-Code und Kennzeichen Abgabensteuerung mit dem Wert '02' zu entnehmen. Die zulässigen Kombinationen des Wertes '3xx' mit den übrigen Werten in dem Datenfeld "WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren" sind der Codeliste I0100 als Kombination EU-Code und Kennzeichen Abgabensteuerung mit dem Wert '03' zu entnehmen. GD038: Einschränkungen durch eine Codeliste oder einen Wertebereich gelten nicht, wenn der Wert im Datenfeld "WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / CC Qualifikator" in derselben Wiederholung der Datengruppe mit dem Ländercode der Zollstelle der Gestellung übereinstimmt. |
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Status:
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Pflicht-Datenfeld
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Technische Prüfung:
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RD004:
Die Angabe eines Wertes 'E01' oder 'E02' ist nur zulässig, wenn das Datenfeld "LIEFERUNG / Art des Geschäfts" oder "WARENPOSITION / Art des Geschäfts" den Wert '32' enthält. RD015: Die Angabe des Wertes '8E2' ist unzulässig, wenn das Datenfeld "LIEFERUNG / Art des Geschäfts" oder "WARENPOSITION / Art des Geschäfts" den Wert '32' enthält. RD044: Wenn einer der Werte '1xx', '2xx' oder '3xx' angegeben wird, dann muss zusätzlich mindestens ein gültiges zusätzliches Verfahren außer '1xx', '2xx', '3xx' der Codeliste D0457 angegeben werden. Je Warenposition ist ausschließlich die Angabe eines der Werte '1xx', '2xx' oder '3xx' in dem Datenfeld "WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren" zulässig. |
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Fachliche Prüfung:
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RD016:
Die Angabe des Wertes 'F15' ist erforderlich, wenn Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Art. 1 Abs. 3 UZK) verbracht werden. Die Anmeldung von Warenpositionen, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden und solchen die nicht im Zusammenhang mit dem Handel mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden ist nicht zulässig (Wird ein Wert 'F15' angemeldet, müssen alle Positionen der Anmeldung den Wert 'F15' enthalten). |
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XML-Abbildung
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XML-Name:
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additionalProcedure
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XML-Pfad:
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DECDFA/GoodsShipment/GoodsShipmentItem/Procedure/AdditionalProcedure/additionalProcedure
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Kanonische Id:
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50293
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Externe Verweise
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UZK-DA/-IA Anhang B: 11 10 000 000
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